Für die Probezeit gelten bei einem Arbeitsverhältnis besondere Kündigungsfristen.
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, meist mit der Frist zum Monatsende oder zum 15ten des Monats.
Auch am letzten Tag der Probezeit kann noch gekündigt werden, Ausschlag gebend für die Fristwahrung  ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Ein Grund muss innerhalb der Probezeit nicht genannt werden.

Besondere Ausnahmen bieten jedoch einen gewissen Kündigungsschutz – hiervon betroffen sind zum Beispiel Kündigungen aus diskriminierenden Gründen. Aus einem wichtigen Grund kann auch außerordentlich gemäß § 626 BGB gekündigt werden (Fristlose Entlassung). In diesem Fall muss die Kündigung begründet werden. Eignet sich der Arbeitnehmer zum Beispiel nicht für die Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, ist das kein Grund zur fristlosen Kündigung. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel Firmeneigentum stiehlt, kann er fristlos entlassen werden. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser in jedem Kündigungsfall hinzu gezogen werden. Einen besonderen Kündigungsschutz gibt es allerdings während der Probezeit aufgrund des Mutterschutzes.
Tritt während der Probezeit des Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft ein, greift dieser.

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Mitarbeiter kommt erst nach sechs Monaten zur Geltung.

Die Probezeit dauert meist längstens sechs Monate, eine längere Dauer würde  keinen Sinn machen, denn nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten tritt das Kündigungsschutzgesetz in Kraft. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 findet nach dem Ablauf von sechs Monaten Anwendung, wenn in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden hat. Das gilt unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart worden war oder nicht, und für Betriebe, die regelmäßig mehr als 10 regelmäßige Arbeitnehmer beschäftigen.

Fazit:
In der Regel beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 14 Tage. Auch am letzten Tag der Probezeit kann noch gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung. Lesen Sie auch unsere anderen Artikel zur Probezeit:

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