Eine Erkrankung kann jeden treffen. Manchmal kränkelt man nur ein wenig, mitunter geht es einem so schlecht, dass man arbeitsunfähig ist. Somit kann man seiner Verpflichtung, seine Arbeitskraft dem Unternehmen bei dem man beschäftigt ist, zur Verfügung zu stellen, nicht mehr nachkommen. Was muss man bei einer Erkrankung beachten?

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Zuerst einmal ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn man feststellt, dass man nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Das wird in den meisten Fällen telefonisch zum Arbeitsbeginn erfolgen (die Art der Krankmeldung kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein). Das könnte aber auch persönlich, per SMS, E-Mail oder per Fax erfolgen. „Unverzüglich“ wird im BGB übrigens als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert.
Je nach Arbeitsvertrag muss man innerhalb von 1 bis 3 Tagen einen Arzt aufsuchen, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen wird. Die Länge der Krankschreibung legt der Mediziner fest – er bestimmt den Zeitraum, von dem er meint, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die AU muss man dem Arbeitgeber umgehend zukommen lassen. Um sicher zu gehen, kann man die AU schon sofort nach Erhalt per Mail, Foto oder Fax übermitteln. Das ersetzt aber nicht den schnellstmöglichen Versand der Originalbescheinigung an den Arbeitgeber.

Eine zweite vorrangige Obliegenheit des Arbeitnehmers ist es übrigens, für seine Gesundung Sorge zu tragen.

Darf ein Arbeitgeber nach der Diagnose fragen?

Diese Frage lässt sich meistens eindeutig beantworten: Nein! Als Arbeitnehmer ist man verpflichtet, die eigene Erkrankung anzuzeigen, mehr nicht. Nicht umsonst ist auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Diagnose aufgeführt.
Natürlich bestätigen Ausnahmen wieder einmal die Regel. Bei ansteckenden Krankheiten und in bestimmten Branchen muss man zum Schutz anderer oder zur Sicherstellung von entsprechenden Maßnahmen die Diagnose mitteilen.
Es gibt weiterhin Regelungen in Arbeitsverträgen, wonach der Arbeitgeber eine Untersuchung durch einen Vertrauens- oder Betriebsart veranlassen kann.

Kündigung während der Krankschreibung

Eine krankheitsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers muss zahlreiche Kriterien erfüllen und ist meist recht schwierig durchzusetzen. Eine fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers ist natürlich auch während der Erkrankung möglich, bei einer eigenen fristlosen Kündigung aufgrund der Erkrankung (z.B. stressbedingt) benötigt man ein entsprechendes Attest und sollte sich rechtlich beraten lassen, um nicht unabsehbare Folgen tragen zu müssen. (Zum Beispiel eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit)
Ähnliches gilt bei einem Aufhebungsvertrag.

Lohnfortzahlung während der Krankheit

In den ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses hat man keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Danach gilt (auch für Minijobs) eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, an die sich bei längerer Erkrankung bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen das Krankengeld durch die Krankenkasse anschließt. Einzel- oder tarifvertraglich können erweiterte Regelungen bestehen.

Muss ich während meiner Krankheit zuhause bleiben?

Das kommt natürlich auf die Erkrankung an. Muss man zur Genesung im Prinzip Bettruhe einhalten, kann man natürlich auch das Haus verlassen. Arzt- und Apothekenbesuche sowie notwendige Einkäufe können und müssen bekanntlich in jedem Fall erledigt werden. Bei allen anderen Erkrankungen ist man nicht verpflichtet, den ganzen Tag daheim zu bleiben.

Ratschläge für Arbeitnehmer

Ø Wenn Sie bei einer Krankschreibung bis einschließlich Freitag erst am Montag Ihren behandelnden Arzt aufsuchen, benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens zum Arbeitsbeginn am Montag, dass Sie am Montagmorgen nicht zur Arbeit erscheinen werden.

Ø Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig, wenn sich eine längere Erkrankung abzeichnet, damit er planen kann.

Ø Versäumen Sie nicht, den dafür vorgesehenen Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse einzureichen – Sie sichern damit Ihren eventuellen Krankengeldanspruch.

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