Ab dem kommenden Jahr gibt es einige Neuerungen, Änderungen und Anpassungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen.

In der Kranken- und Rentenversicherung ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen:
Monatlich steigt diese Grenze in der  allgemeinen Rentenversicherung (West) von 5.950 Euro (2014) auf 6.050 Euro im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wird monatlich 5.200 Euro monatlich betragen, in 2014 waren es 5.000 Euro.
Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es eine Veränderung.

Der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung wird bundeseinheitlich auf 54.900 Euro im Jahr angehoben, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 2015 jährlich 49.500 Euro.

Die Bezugsgröße in der Rentenversicherung wird angehoben, hier wird wieder unterschiedlich nach Ost und West angepasst.

Ab dem 1. Januar 2015 wird der reguläre Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5 Prozent vom Lohn/Gehalt auf 14,6 Prozent gesenkt. Bisher werden von den Arbeitnehmern 0,9 Prozent anteilig Krankenversicherung mehr gezahlt als von den Arbeitgebern.
Somit könnte monatlich theoretisch ein wenig mehr netto vom brutto übrig bleiben.
Aber: Die rund 130 Krankenkassen dürfen ab 2015 prozentual einkommensabhängig einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten erheben. So ist es denkbar, dass die Versicherten zwar 0,9 Prozent weniger Krankenkassenbeitrag zahlen müssen, aber ein Zusatzbeitrag in gleicher oder ähnlicher Höhe erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag ist dann Bestandteil des Versicherungsbeitrages und wird vom Arbeitgeber in gewohnter Form abgeführt.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung  erhöht sich ab dem 1.1.2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und auf 2,6 Prozent für kinderlose Versicherte.  (Der Beitrag wird zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen).

Zum 1.1.2015 wird bundeseinheitlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde eingeführt. Es gibt wenige Ausnahmen davon und einige Übergangsregelungen. Ausgenommen vom Mindestlohn sind zum Beispiel unter 18jährige, Übergangsregelungen sind bei Zeitungsausträgern und Erntehelfern zu finden.

Außerdem werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben, ebenso der Selbstbehalt für Unterhaltszahler.

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