Seit 2004 erhalten berufstätige Alleinerziehende einen seit diesem Zeitpunkt unveränderten steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich. In Deutschland leben mittlerweile rund 2,2 Millionen Kinder bei nur einem Elternteil, so dass eine finanzielle Entlastung bei vielen Müttern und Vätern mehr als willkommen wäre.

Jetzt ist geplant, diesen Entlastungsbetrag um 600 Euro jährlich zu erhöhen. Vor der Umsetzung dieser Planung muss allerdings noch die Finanzierung dieser Maßnahme geklärt werden.

Wie hat sich die finanzielle Situation von Alleinerziehenden in den letzten 10 Jahren verändert? Was ist gleich geblieben?

Nach wie vor gibt es für Alleinerziehende die Steuerklasse 2. Diese wird aber nur dann gewährt, wenn Vater oder Mutter wirklich mit ihrem Kind/ihren Kindern allein leben, die polizeiliche Anmeldung für alle muss vorhanden sein. Weder ein anderer Erwachsener, noch ein Partner oder eine Partnerin dürfen mit im Haushalt leben. Und selbstverständlich muss mindestens ein minderjähriges Kind versorgt werden. Außerdem muss dieser Elternteil auch der Bezugsberechtigte für das Kindergeld sein. Treffen die genannten Voraussetzungen zu, gibt es den derzeitigen Entlastungsbetrag neben anderen Vergünstigungen. Haben die Eltern sich auf das so genannte „Wechselmodell“ geeinigt, wird nur einer von ihnen das Kindergeld erhalten. Sie können dann in einer einheitlichen Erklärung bestimmen, wer in den Genuss des steuerlichen Entlastungsbetrages kommt.

Das Kindergeld beträgt zurzeit 184 Euro monatlich für die ersten beiden Kinder (190 Euro für das dritte Kind und ab dem vierten Kind 215 Euro), unabhängig davon, wie viel die Eltern verdienen und ob das Kind bei nur einem Elternteil aufwächst. Im Jahr 2004 waren es noch 154 Euro Kindergeld monatlich, 2009 gab es 164 Euro, ab 2010 betrug das Kindergeld 184 Euro. In diesem Jahr sollen 4 Euro monatlich dazu kommen.

Was ist noch zu beachten?

Als Alleinerziehender kann man für Kinder bis zum 14ten Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten (höchstens 4.000 Euro jährlich) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Unter gewissen Voraussetzungen wird im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt überprüft, ob es günstiger ist, statt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag zu gewähren.

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