Jens P. hat sich den linken Arm gebrochen und sein Arzt hat ihn „krankgeschrieben“.  Der Büroangestellte möchte aber trotzdem schnell wieder arbeiten gehen. Darf er das? Und – kann das Konsequenzen haben?

Zuerst einmal ist das Wort „Krankschreibung“ zwar allgemein üblich – jeder weiß, was damit gemeint ist. Richtig wäre es aber, den Ausdruck „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ zu gebrauchen. Auf diesem Formular attestiert der Arzt nämlich, wie lange sein Patient seiner Meinung nach voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Der Patient bzw. Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Zeitraum einzuhalten, während der Arbeitgeber die Dauer anerkennen muss.

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Er kann somit ins Büro gehen und all das erledigen, wozu er nur die rechte Hand benötigt. Denn er gefährdet damit weder sich selbst noch andere, der Genesungsprozess wird nicht verlängert.  Jens P. Ist trotzdem krankenversichert und auch gesetzlich unfallversichert.

Anders wäre es, wäre Jens P. zum Beispiel Maschinenführer wäre und Medikamente einnehmen müsste, die seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen. Er müsste zu seinem eigenen Schutz und zum Wohl aller anderen zuhause bleiben.
In diesem Fall ist es die vorrangige Verpflichtung des Arbeitnehmers gesund zu werden und damit seine Arbeitskraft wieder herzustellen.

Und wie ist das mit dem Arbeitgeber? Dieser hat eine Fürsorgepflicht und entscheidet im Einzelfall, ob sein Mitarbeiter trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein Arbeitsverbot dar, sie kann vom Arbeitnehmer beendet werden und die oft erwähnte „Gesundschreibung“ gibt es rechtlich gar nicht.

Übrigens: Eine Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, die AU-Bescheinigung muss im Allgemeinen am dritten Tag nach der Meldung vorgelegt werden, es kann jedoch abweichende (kürzere) Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geben.
Das Formular der Krankschreibung besteht aus drei Teilen. Eines behält der Arzt, eines bekommt die Krankenkasse und eines (DIN A 6 Format ohne Diagnose)  ist für den Arbeitgeber bestimmt.

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