Wenn das Kind krank ist, kann und darf man als gesetzlich versicherter Elternteil bis zu 10 Arbeitstage im Jahr deshalb der Arbeit fernbleiben.

Welche Voraussetzungen muss man zur Freistellung erfüllen?

  • Das betreffende Kind muss unter 12 Jahre alt sein,
  • es darf sich niemand im Haushalt befinden, der das Kind betreuen könnte und
  • es muss eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes vorgelegt werden.
    „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“

Natürlich ist die umgehende Benachrichtigung des Arbeitgebers ebenso Pflicht wie bei einer eigenen Krankheit.

Sind mehrere Kinder im Haushalt, gibt es eine Obergrenze von maximal 25 Arbeitstagen im Jahr, die man wegen Krankheit der Kids fehlen kann. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der jeweilige Anspruch.

Anwendung zur Freistellung findet hier der § 616 BGB, in dem festgehalten ist, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können aus Gründen, die nicht in Ihrer Person liegen. Diese Entgeltfortzahlung kann allerdings durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden – die Freistellung muss ggf. als unbezahlter Urlaub erfolgen.

Je nach Arbeitsvertrag fällt also die Entlohnung des Arbeitsnehmers/der Arbeitnehmerin unter die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers oder man kann bei der Krankenkasse Kinderpflegekrankengeld beantragen, das meist bis zu 90 Prozent des Nettogehaltes beträgt.

Kann man den Anspruch auf freie Tage übertragen?

Theoretisch schon, einen gesetzlichen Anspruch dafür gibt es nicht. Wenn beide Arbeitgeber der Eltern einverstanden sind, könnte eine solche Übertragung jedoch stattfinden.

Private Versicherung

In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, denn das kann nur beansprucht werden, wenn man selbst gesetzlich versichert ist und demzufolge Anspruch auf Krankengeld hat.
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, beantragt und erhält die Betreuungsperson das Krankengeld.

Was ist noch zu berücksichtigen?

  • Es gibt für Auszubildende und Beamte gesonderte Regeln.
  • Die Altersgrenze gilt nicht bei unheilbar kranken oder behinderten Kindern.
  • Das Kinderpflegekrankengeld muss der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse beantragen.
    (Dazu füllt man die Rückseite der ärztlichen Bescheinigung aus und reicht diese ein.)

Was kann man tun, wenn die freien Tage ausgeschöpft sind?

Für solche Fälle könnte man beim Jugendamt eine Betreuungshilfe beantragen, wenn man mit dem Arbeitgeber keine anderweitige Regelung finden kann.

„Kleine Kinder – kleine Sorgen, große Kinder – große Sorgen“ heißt es im Volksmund. Wir haben dazu ein nicht ganz ernst gemeintes Beispiel.