Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen den so genannten „Vermittlungsgutschein“ (Aktivierungs- oder Vermittlungsgutschein – abgekürzt AVGS) beantragen.

Dieser hat verschiedene Verwendungszwecke.
Er kann zum Beispiel dazu dienen, Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen,
er kann Verwendung finden, um Vermittlungshemmnisse zu erkennen und zu beseitigen oder
aber auch zum Wiedereinstieg in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verwendet werden.

Der Vermittlungsgutschein kann beantragt werden, nachdem man eine Wartezeit von 6 Wochen Arbeitslosigkeit erfüllt hat und ALG 1 bezieht.

Bei allen anderen Arbeitssuchenden ist die Bewilligung ein Ermessensentscheid.

Der Gutschein ist zweckgebunden, der Verwendungszweck ist festgelegt.
Die Gültigkeit ist begrenzt, man findet sie auf dem Dokument.

Durch den Vermittlungsgutschein wird ein privater zertifizierter Arbeitsvermittler in die Lage versetzt, den Arbeitssuchenden in eine versicherungspflichtige Tätigkeit zu vermitteln. Hierbei müssen bestimmte Kriterien bezüglich Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden.

Das Honorar für die erfolgreiche Vermittlung durch den privaten Arbeitsvermittler wird an ihn in Teilschritten ausgezahlt.
Es beträgt bis zu 2.000,– Euro. (Für Langezeitarbeitslose und Schwerbehinderte können es 500,– Euro mehr sein.)

Der Vermittlungsgutschein kann persönlich, telefonisch, per E-Mail, via Fax  oder postalisch beim Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Statistiken zufolge werden jährlich von der Bundesagentur für Arbeit bis zu 800.000 Gutscheine jährlich ausgehändigt (Zeitraum 2004 bis 2007) und davon werden nicht einmal 10 Prozent eingelöst.

Das waren die Fakten zum Vermittlungsgutschein.
Jetzt kommen wir zu den Fragen, die sich uns als Privater Arbeitsvermittler stellen:

Sie müssen lediglich einfach und komplikationslos den Antrag auf den Vermittlungsgutschein stellen.
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