Normalerweise ist es so, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Rentenalters endet. Welches Lebensalter dies ist, wurde durch den Gesetzgeber gestaffelt, Ausschlag gebend ist dafür das Geburtsjahr. Das Rentenalter beträgt für Arbeitnehmer, die 1964 und später geboren worden sind, derzeit 67 Jahre.
Versicherte, die bis einschließlich 1952 geboren worden sind und mindestens 45 Beitragsjahre auf dem Konto haben, können mit dem Erreichen des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 gelten Staffelungen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die jeweiligen Arbeitnehmer auch darüber hinaus nicht beschäftigt werden können und dürfen. Aber – wie geht es dann weiter, wenn man nach dem Eintritt ins Rentenalter gerne weiterhin arbeiten möchte?
Seit dem 1. Juli 2014 wird es Arbeitnehmern ermöglicht, die Regelaltersrente durch eine Maßnahme aufgrund einer Gesetzesgrundlage quasi in weite Ferne rücken zu lassen. Es kann nämlich durch eine Vereinbarung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen des Rentenalters gegebenenfalls auch mehrfach hinausgeschoben werden.
Das bedeutet, dass befristete Regelungen zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters beliebig oft wiederholt werden können. Allerdings muss solch eine Vereinbarung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Eintritt in den Ruhestand getroffen werden.
Gedacht war diese Regelung zum Ausgleich für den vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren, als Maßnahme gegen den drohenden oder bereits bestehenden Fachkräftemangel und um die Möglichkeit zu schaffen, im Rentenalter als befristet Beschäftigter weiterarbeiten zu können.
In Anspruch genommen wurde diese Möglichkeit aber bisher wohl kaum, da vielen Arbeitgebern die Genauigkeit in den Vorgaben fehlt und dadurch rechtliche Unsicherheiten entstehen. Beanstandet wird auch, dass diese Maßnahme keine Anwendung finden kann, wenn ein Beschäftigter vorübergehend wieder aus dem Ruhestand zurückkehren will. Nicht konkret geregelt ist bisher, ob solch eine Tätigkeit die Rentenhöhe beeinflussen wird und inwieweit Zahlungen in die Arbeitslosenversicherung für Arbeitgeber angepasst werden könnten.
So sind anscheinend noch viel zu viele Fragen ohne Antwort, um die Flexi-Rente attraktiv dastehen zu lassen!
***Unsere Artikel werden sorgfältig recherchiert, dennoch besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
* Foto: © contrastwerkstatt@fotoloa.com