Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein komplexes Thema, das wir an dieser Stelle nur allgemein behandeln möchten.

Die erste große Einteilung erfolgt natürlich danach, von wem die Kündigung ausgesprochen worden ist: Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

Für die Jobsuche stellen wir Ihnen einen unserer versierten Arbeitsmarktmanager an die Seite. Der Erfolg wird Sie überzeugen!

Als Arbeitnehmer muss man keine Begründung parat haben, warum man den Betrieb verlassen will. Warum auch immer Sie einen Jobwechsel anstreben, überdenken Sie Ihre Entscheidung gründlich und erwägen sachlich das Für und Wider, bevor Sie diesen Schritt tun.
Meist muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden, die sich aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt mitunter auch eine fristlose Kündigung in Frage.

Welche Gründe können den Arbeitgeber veranlassen, eine Kündigung auszusprechen?

Der  Arbeitgeber kann sich aus verschiedenen Gründen zur Kündigung eines Arbeitnehmers entschließen.
Diese könnten betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Das Kündigungsschutzgesetz muss bei Betrieben ab 10 Mitarbeitern beachtet werden und kann greifen, sofern der betroffene Mitarbeiter mehr als 6 Monate ununterbrochen beschäftigt gewesen ist.

Die betriebsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn eine Firma ganz oder teilweise geschlossen wird, bzw. wenn Arbeitsplätze wegfallen bzw. wenn keine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erfolgen kann.
Die personenbedingte Kündigung  trifft für Gründe zu, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Hierzu würde zum Beispiel ggf. eine krankheitsbedingte Kündigung rechnen oder der Verlust der Fahrerlaubnis bei entsprechender Tätigkeit. Ganz allgemein gesagt, wird diese Kündigung ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht (mehr) in der Lage ist, seine erforderliche Arbeitsleistung zu erbringen.
Die verhaltensbedingte Kündigung für den Arbeitnehmer erfolgt (wie der Namen schon sagt), aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Das Verhalten, das zur Kündigung führt, muss aber fahrlässig oder absichtlich herbeigeführt worden sein, eine Abmahnung wird vorher erfolgt sein.

  • Meist wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach ausführlicher Prüfung und Interessenabwägung (ggf. durch den Betriebsrat und/oder Personalrat) erfolgen.
  • Die Kündigung soll schriftlich erfolgen.
  • Hat man als Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung sollte man sich beraten lassen und evtl. Kündigungsschutzklage erheben. Zwingend muss dazu eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingehalten werden.
  • In der Probezeit gelten besondere Regeln. Informationen dazu.

Unsere Artikel werden sorgfältig recherchiert, dennoch besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.