In südlichen Ländern wird im Hochsommer in der Mittagszeit oftmals nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet.
„Siesta“, so heißt die Auszeit beim Erreichen der Höchsttemperatur nicht nur in Spanien. Siesta – das könnte ein kleiner Mittagsschlaf, aber auch eine ausgedehnte Mittagspause sein.
In Deutschland schaute man mitunter neidisch auf diejenigen, die Sonne pur hatten, während wir hier mit einem Frösteln zur Jacke griffen. Mittlerweile können wir mit Temperaturen, die teilweise deutlich über 35 Grad liegen, mit dem Sommerfeeling mithalten.
Wie ist das aber mit der Arbeit?
Können/müssen/dürfen wir bei Backofentemperaturen arbeiten?
Vorab: Es gibt keine konkrete gesetzliche Regelung darüber. In der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 wird aber auf die Raum- bzw. Lufttemperaturen am Arbeitsplatz eingegangen.
Hier wird unter anderem erklärt, welche Sonnenschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber für den Arbeitsplatz getroffen werden müssen.
Hitzefrei in den Schulen ist zum Beispiel nicht einheitlich geregelt, sondern liegt im Ermessensspielraum der Schulleitung.
In etlichen Schulen, Produktionsbetrieben und Büros gibt es Klima-Anlagen – hier stellt sich die Frage nach Arbeitsunterbrechung wegen Hitze natürlich nicht.
Oftmals lassen betriebliche Belange (wie Terminarbeiten) es gar nicht zu, dass die Arbeit unterbrochen wird oder die Arbeitszeiten an die Witterung angepasst werden. Bei schweren körperlichen Arbeiten räumen viele Arbeitgeber mehr Trinkpausen ein, hier und da wird es Arbeitsunterbrechungen oder Reduzierungen bei den Leistungsvorgaben in der größten Hitze geben.
Und bei allen anderen? Denkbar ist vieles: Zum Beispiel Bereitstellung von Getränken, Auslagerung von Bürotätigkeiten ins Home-Office, eine Lockerung des evtl. bestehenden Dresscodes, früherer Arbeitsbeginn und Verständnis für diejenigen, denen extreme Temperaturen zu schaffen machen. Häufig liest man „Sonnenschutz ist Arbeitsschutz“ und Arbeitgebern entsprechender Branchen wird empfohlen, ihren Mitarbeitern Sonnencremes zur Verfügung zu stellen und diese für das Arbeiten in praller Sonne zu unterweisen. Das Arbeitsschutzgesetz besagt folgendes:
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden
Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat
der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine
geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen,
dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen
Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
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