Im Mindestlohngesetz, das seit dem 1. Januar 2015 gilt, gibt es einige Lücken. So wurde zum Beispiel in der Mindestlohnverordnung nicht festgelegt, wie es um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestellt ist.

    Eine Mitarbeiterin einer Aus- und Weiterbildungsfirma war vor Gericht gezogen, weil ihr Arbeitgeber der Auffassung war, dass er den Mindestlohn nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zahlen müsse, nicht aber im Krankheitsfall. Die Klägerin hatte für einen Stundenlohn von 12,60 Euro gearbeitet, das ist der Mindestlohn, der für pädagogisches Personal in dieser Branche tarifvertraglich geregelt ist. Als sie krank wurde, musste sie feststellen, dass dieser Mindestlohn nicht mehr bezahlt wurde, sondern nur noch eine geringere vertraglich vereinbarte Entlohnung.

Der Mindestlohn ist auch bei Krankheit und an Feiertagen zu zahlen, das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Die Entscheidung vom 13. Mai 2015 (AZ: 10 AZR 191/14, Vorinstanz LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2013, Az. 2 Sa 667/13) ist allerdings nur für die rund 22.000 Beschäftigten bindend, die nach dem derzeitigen Mindestlohn-Tarifvertrag für die Weiterbildungsbranche beschäftigt sind.

Seit Einführung des Gesetzes war schon mehrfach beanstandet worden, dass etliche Dinge nicht eindeutig darin geregelt sind.  Dazu zählt zum Beispiel die Fortzahlung des Mindestlohnes im Krankheitsfall, an Feiertagen und im Urlaub. Auch bei Praktikantenverträgen, Zuschlägen und Zulagen gibt es Unsicherheiten.

Es gibt derzeit noch zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen in der Mindestlohnregelung, bis schließlich ab dem 1.1.2017 wohl überall der Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde gezahlt werden muss. Zurzeit können in bestimmten Branchen und für einige Beschäftigungen noch Löhne darunter vereinbart werden. Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, sind zum Beispiel von dieser Regelung ausgenommen.

Wer auf Mindestlohnbasis arbeitet, kann sich also im Großen und Ganzen darauf verlassen, dass sein Lohn auch dann weiter läuft, wenn er erkrankt oder in den wohl verdienten Urlaub fahren will. Das funktioniert bei Ihnen nicht? Dann raten wir Ihnen, das Gespräch mit ihren Vorgesetzten zu suchen. Im besten Fall sind nicht alle auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung.

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