Die Rente mit 63 ist für viele von uns mehr als erstrebenswert. Man muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie fließen Zeiten des Mutterschutzes in die Rente ein? Sind das Beitragszeiten, die angerechnet werden?

Stellen Sie sich einmal vor, Sie sind eine Frau mit vier Kindern und haben fast Ihr ganzes Leben lang gearbeitet. Nun denken Sie darüber nach, kürzer zu treten, bzw. Ihre Rente zu beantragen.

Der Mutterschutzurlaub setzt bekanntlich sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein. Wenn nun alle Sprösslinge pünktlich auf die Welt gekommen sind, hätte die Vierfachmama aus unserem Beispiel 24 Wochen ihres (Arbeits)Lebens im Mutterschutz vor den Geburten verbracht.

Nach viel Arbeit und Stress möchte nun besagte Mama mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen, denn sie hat ihrer Meinung nach ihre dazu notwendigen 45 Beitragsjahre beisammen und ist vor 1953 geboten. So sollte es jedenfalls nach dem am 1.Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetz funktionieren, glaubt sie.

Es wird aber derzeit wahrscheinlich passieren, dass ihr erklärt werden wird, dass ihr bis zu 24 Wochen Beitragszeiten fehlen und zwar die Zeiten des Mutterschutzes vor den Geburten ihrer Kinder.

Das jedenfalls geht aus einer Antwort der Bundesregierung nach einer dementsprechenden Anfrage der Linksfraktion hervor, von der der Kölner Stadtanzeiger berichtet. Nun wird wohl geprüft werden, ob eine Änderung des Gesetzes  von Nöten und überhaupt möglich ist. Denn die Zeiten  des Mutterschaftsgeldes stellen beitragsfreie Zeiten dar und diese finden für den abschlagfreien Rentenbezug im Prinzip (von festgelegten Ausnahmen wie zum Beispiel Kindererziehungszeiten abgesehen) keine Berücksichtigung.

Übrigens:
Die Regelung zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren gilt für langjährig Versicherte bis zum Geburtsjahr 1952.
Für spätere Jahrgänge wird die Altersgrenze schrittweise angehoben, bis sie letztendlich für 1964 oder später Geborene wieder bei 65 Jahren liegt.

***Unsere Angaben wurden sorgfältig recherchiert – dennoch besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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