Neben dem regulären monatlichen Gehalt kann man vom Arbeitgeber unterschiedliche Sonderzahlungen erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, was einem 13. und 14 Monatsgehalt entsprechen könnte.
Außerdem gibt es Umsatzbeteiligungen, Boni für bestimmte Leistungen und/oder für die Betriebszugehörigkeit und einiges mehr.

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Man wird wohl keine gesetzliche Grundlage zur Leistung einer Sonderzahlung neben dem monatlichen Gehalt finden. Arbeits- und Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen und Zielvereinbarungen können allerdings eine Grundlage dafür bilden.

Rückzahlung oder Streichung von Sonderzahlungen

Man wird fast immer eine Festlegung finden, ob eine solche Sonderzahlung gestrichen oder zurück gefordert werden kann. Ob das rechtlich anzufechten ist, hängt von der jeweiligen Formulierung und anderen Kriterien ab. Hier muss man im Streitfall fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Steuern bei einer Sonderzahlung 

Sonderzahlung sind zu versteuern, das wird vom Arbeitgeber automatisch vorgenommen werden. Bevor man freudig die neue Bruttosumme auch nur ansatzweise verplant, sollte man die dazu gehörige Gehaltsabrechnung abwarten. Denn die Sonderzahlung wird zum regulären Gehalt dazu gerechnet und auf die Gesamtsumme werden Steuern und ggf. Sozialabgaben fällig.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen sich nur dann, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze bisher nicht erreicht hat.

Steuerfreie Leistungen

Wenn man keine Sonderzahlung erhält, sondern „einen geldwerten Vorteil“ kann das steuerfrei bleiben. Was versteht man darunter? Die vollständige Liste findet man im Einkommenssteuergesetz, hier einige Beispiele:
Sachbezüge, die 44 Euro monatlich nicht übersteigen, sind steuerfrei. Dazu kann der Zuschuss zur Monatskarte gehören, eine Beteiligung am Essen und Warengutscheine.
Ein geldwerter Vorteil kann auch die private Nutzung eines Dienstwagens sein oder die Überlassung eines Datenverarbeitungsgsgerätes.

Sonderzahlung bei Krankheit/Mutterschutz/Elternzeit

Ob man in den Fällen, in denen man nur teilweise oder auf das Jahr bezogen gar nicht gearbeitet hat, Anspruch auf eine Sonderzahlung hat, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Für Sonderzahlungen, die auf der Arbeitsleistung beruhen, kann man bei längerer Abwesenheit vom Betrieb von einer Kürzung ausgehen. Es gibt allerdings auch Arbeitsverträge, die schon für einige Fehltage eine Kürzungsklausel beinhalten. Anders wird es bei einer Sonderzahlung aufgrund der Betriebszugehörigkeit aussehen.

Sonderzahlung bei Minijobbern

Bei Geringverdienern kann nach aktueller Rechtsprechung eine Sonderzahlung vom Arbeitgeber auf den laufenden Lohn angerechnet werden. Dadurch wäre es theoretisch möglich, dass man zwar zu einem Stundenlohn von 7,50 € im Monat arbeitet, aber durch die Sonderzahlung am Jahresende die derzeitige Lohnuntergrenze von 8,50 € erreicht.
Mit einer Sonderzahlung darf man als Minijobber außerdem nicht über den Satz von 450 € im Monatsdurchschnitt kommen, um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten.

Es gibt einige Rechte und Pflichten für den Krankheitsfall.

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