Wenn der Nachwuchs auf der Welt ist, möchte man gern nach oder während der Elternzeit im Home-Office oder in Teilzeit arbeiten. Geht das?

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Mit Kind in Teilzeit arbeiten

Auch während der Elternzeit kann man bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Neben der dafür natürlich geregelten Kinderbetreuung muss man beim derzeitigen Arbeitgeber tätig sein oder dieser muss eine anderweitige Tätigkeit genehmigt haben.
Für die Verringerung der Tätigkeit beim Arbeitgeber auf eine Dauer von 15 bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt kann man sogar einen Anspruch haben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich auf Antrag des Arbeitnehmers meist problemlos auf eine solche Teilzeittätigkeit. (Bei mehr als 30 Stunden würde der Anspruch auf Elterngeld entfallen.)
Der Arbeitnehmer muss fristgerecht einen Antrag auf Teilzeittätigkeit stellen, der aus betrieblichen Gründen jedoch auch abgelehnt werden kann. In einem Betrieb mit weniger als 15 Beschäftigten besteht meist kein Anspruch auf Teilzeittätigkeit.
Dabei ist es irrelevant, ob man stationär im Betrieb oder im Home-Office arbeitet.

Möglichkeiten der Beschäftigung während der Elternzeit

Kann man nicht im derzeitigen Betrieb einer Teilzeittätigkeit nachgehen, will aber trotzdem arbeiten, gibt es weitere Möglichkeiten.

  • Teilzeittätigkeit in einem anderen Unternehmen – hier muss die Genehmigung des derzeitigen Arbeitgebers vorliegen und man muss die Klauseln aus dem Arbeitsvertrag beachten. (z.B. Arbeitsverbot bei Konkurrenzunternehmen)
  • Selbständigkeit – Auch das ist je nach Arbeitsvertrag genehmigungspflichtig, die Stundengrenze muss eingehalten werden.
  • Suche einer Teilzeittätigkeit über die Agentur für Arbeit.

Die Genehmigung des Arbeitgebers und die Ausübung der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit sind natürlich auf die Dauer der Elternzeit befristet.

Nach Schwangerschaft und  Elternzeit

Wie viele Eltern aus eigener Erfahrung wissen, ist das Arbeiten mit Kind immer ein Spagat zwischen Job und Familie.  Eine mehrjährige Auszeit ist oft aus finanziellen und beruflichen Gegebenheiten mit Nachteilen verbunden. Aus diesen Gründen setzen viele Väter gar nicht aus und ein großer Teil der Mütter geht nach Beendigung des Mutterschutzes wie zuvor arbeiten oder sucht sich einen Minijob.

Als Teilzeitbeschäftige(r) hat man übrigens die gleichen Rechte, wie die Kollegen, die Vollzeit arbeiten. Dazu zählen unter anderem der Urlaubsanspruch, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Kündigungsschutz.
Was ist, wenn man wieder in Vollzeit arbeiten möchte? Darauf besteht kein Anspruch und man muss sich mit dem Arbeitgeber einigen. Ebenso wenig kann der  Arbeitgeber einseitig darauf bestehen, dass Teilzeitarbeitsverhältnis in Vollzeit umzuwandeln.

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