Stellen Sie sich bitte folgendes Szenario vor:
Sie glauben, dass Sie einen sicheren Arbeitsplatz haben und buchen für das Folgejahr einen kostenintensiven Urlaub.
Anfang des neuen Jahres bekommen Sie die Schreckensmeldung, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist und Sie müssen sich einen neuen Job suchen. Die Jobsuche ist erfolgreich, Sie können zum 1. April Ihren neuen Arbeitsplatz bekommen. Natürlich enthält der Arbeitsvertrag eine Probezeit – in diesem Fall sechs Monate. Das bedeutet, dass Ihr geplanter Urlaub in die Probezeit fallen würde.
Den vollen Anspruch auf den zustehenden Jahresurlaub hat man gemäß § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) aber erst nach Ablauf der Probezeit. Nach § 5 BurlG erwirbt man situationsbedingt  für jeden Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Teilurlaub.

„Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Eine andere gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz besagt:

§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Zusammengefasst bedeutet das, dass man in der Probezeit seinen Urlaubsanspruch quasi anspart. Unvorhergesehene Ereignisse, wie zum Beispiel ein Todesfall in der Familie, rechtfertigen natürlich einige wenige freie Tage. Die Grundlage dazu findet man hier:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Grundsätzlich ist es natürlich nicht „verboten“ während der Probezeit Urlaub zu beantragen, aber ob es taktisch sinnvoll ist, das muss man selbst herausfinden. Fakt ist, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, während der Probezeit einen längeren Urlaub zu gewähren.
Für unser Beispiel bedeutet das, dass man solch eine Urlaubsplanung vor einem eventuellen Vertragsabschluss ansprechen und abstimmen muss. Im Zweifelsfall steht man vor der Entscheidung „Neuer Job“ oder „Finanzieller Verlust durch Nichtantritt des Urlaubs“.

Fazit: Urlaub in der Probezeit ist nicht grundsätzlich auszuschließen, sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen beantragt werden. Der Urlaubsanspruch in der Probezeit wird monatlich unter Berücksichtigung der Wartezeiten gesammelt. Lesen Sie auch unsere anderen Artikel zur Probezeit:

Sinn und Zweck der Probezeit
Dauer der Probezeit
Kündigung in der Probezeit
Was Arbeitnehmer während der Probezeit beachten sollten
Krankheit in der Probezeit

 

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** Die Angaben in unseren Artikeln werden sorgfältig recherchiert. Dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.