Die Krankschreibung oder auch „Der Gelbe“, richtig gesagt die AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) attestiert, für welchen Zeitraum ein Arbeitnehmer nach Einschätzung des Arztes nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
In einem Fall ist es ein Schnupfen, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, in anderen Fällen sind es schwerwiegende und/oder länger dauernde Erkrankungen.
Ein Schnupfen, das ist doch kein Grund, nicht zur Arbeit zu gehen, oder?
Das kann man so pauschal nicht sagen. Bekommt ein Berufskraftfahrer zum Beispiel heftige Niesattacken am Steuer, gefährdet das nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen. Wer im pflegerischen Bereich arbeitet, darf nicht riskieren, andere anzustecken. So ist das mit vielen im Prinzip leichteren Erkrankungen. Es ist von Fall zu Fall zu entscheiden, inwieweit man arbeitsfähig ist und es auch Sinn macht, zur Arbeit zu gehen.
Außer Frage steht, dass man mit ansteckenden oder stark beeinträchtigenden Erkrankungen zuhause bleibt. Wie ist das mit der Krankmeldung?
Der Betrieb ist umgehend zu informieren, wenn man erkennt, dass man nicht zur Arbeit gehen kann.
Die AU ist nach dem Gesetz spätestens am dritten Tag der Erkrankung vorzulegen.
Allerdings können andere vertragliche Vereinbarungen schon ab dem ersten Tag des Fehlens eine Krankschreibung erforderlich machen.
Bin ich „verpflichtet“ solange nicht zu arbeiten, wie es auf der AU bescheinigt wurde?
Nein! Wenn man wieder gesund ist, kann man ohne Risiko wieder arbeiten. Übrigens: Die oft genannte „Gesundschreibung“ gibt es nicht.
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers ist es aber auch, gesund zu werden und dem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Deshalb sollte man sich nicht auf Biegen und Brechen zur Arbeit schleppen.
Zu beachten ist auch, ob man Medikamente nehmen muss, die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben können. (Z.B. herabgesetzte Reaktionsfähigkeit beim Führen von Maschinen.)
Wie lange bekommt man sein reguläres Gehalt? Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sind es meist sechs Wochen, die der Arbeitgeber Lohn und Gehalt weiter zahlt. Danach bekommt man Krankengeld, die Ansprechpartner für die Antragstellung und Zahlung sind meist die Krankenkassen. Abweichende Regelungen können in Arbeits- und Tarifverträgen getroffen werden.
Was ist, wenn man im Urlaub krank wird? In diesem Fall ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen und die AU einzureichen. Die Urlaubstage bleiben erhalten und können später genommen werden.
Und wie ist es in der Probezeit oder wenn man neu im Betrieb ist? Ist man weniger als vier Wochen auf der neuen Arbeitsstelle, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet und man muss Krankengeld beantragen. Abweichungen und weitere Details findet man im Entgeltfortzahlungsgesetz:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz1. für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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