Eltern haben Anspruch auf Elternzeit.
Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers während dieser Zeit ruht und wieder aufgenommen werden kann. Diese Elternzeit

  • muss dem Arbeitgeber fristgerecht mitgeteilt werden,
  • sie kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden,
  • sie muss nicht durchgehend genommen werden und
  • während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
  • Der Anspruch beträgt drei Jahre.

Während der Elternzeit besteht ein gewisser Kündigungsschutz. Ein Teil der Elternzeit kann auf einen Zeitraum bis zum 8ten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. (Achtung: Die Regelungen haben sich für Geburten ab dem 1.7.2015 geändert – bitte informieren Sie sich!) Soweit die Theorie.

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In der Praxis wird die Elternzeit überwiegend von den Müttern in Anspruch genommen.  Nur insgesamt 16 Prozent der berufstätigen Eltern (davon 2 Prozent der Männer) nehmen die Elternzeit überhaupt in Anspruch.
Hierzu ist ein meist langwierige Vorbereitung notwendig, die beide Elternteile betrifft.

  • Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber fristgerecht angemeldet werden.
  • Man muss die Kinderbetreuung (besonders langfristig) regeln und sichern.
  • Es ist denkbar, in Teilzeit zu arbeiten – das ist mit dem Arbeitgeber zu klären. (Unter Umständen besteht sogar ein Rechtsanspruch darauf.)

Es kann also viele verschiedene Modelle für  die Elternzeit geben.

Angefangen davon, dass beide  Elternteile bis zu drei Jahre lang zuhause bleiben bis hin zu einer Teilzeittätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich. Vielleicht nimmt man einen Teil der Elternzeit nach der Geburt, einen Teil der Elternzeit für die Eingewöhnungsphase in den Kindergarten und den dritten Teil zur Einschulung des Kindes, es sind viele Varianten denkbar.

Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch darauf, im bisherigen Unternehmen zu arbeiten. Allerdings besteht kein Anspruch auf den davor ausgeübten Job, der Arbeitsplatz muss jedoch erhalten bleiben. Es sollte sich hierbei wenigstens um eine gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit handeln. Sicherheit wird für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erreicht, wenn die Tätigkeit nach der Elternzeit bereits im Vorfeld besprochen und bestenfalls schriftlich fixiert wird.

Wer während der Elternzeit ganz aus dem Berufsleben aussteigen oder sich einen anderen Job suchen will, muss dem derzeitigen Arbeitgeber meist mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Wenn man in der Elternzeit in einem anderen Unternehmen in Teilzeit arbeiten möchte, bedarf das der Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers.

Nach der Rückkehr der Arbeitnehmer aus der Elternzeit werden diese vor neue Herausforderungen gestellt. Eine ungewohnte Doppelbelastung ist zu stemmen, die Kinderbetreuung bei Krankheit des Kindes muss geklärt werden, die Arbeitszeiten müssen der Kinderbetreuung angepasst werden. Eine gute Vorbereitung auf diese Zeit ist unerlässlich, ein hervorragendes Organisationstalent für den privaten Bereich gefordert und schlussendlich sind familienfreundliche Arbeitgeber gefragt.

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