Ob Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden wollen oder sich Ihr Arbeitgeber von Ihnen trennen will oder muss – von beiden Seiten müssen bestimmte Formen bei einer Kündigung beachtet und eingehalten werden.

Zuerst einmal: Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Allein schon, um gemäß § 623 BGB die Wirksamkeit der Kündigung zu wahren. Ebenso muss das Schreiben eigenhändig von dem oder derjenigen unterzeichnet werden, die auch dazu berechtigt sind. Die Schriftform gilt als nicht gewahrt, wenn die Kündigung per E-Mail, SMS, Fax  oder über soziale Netzwerke bzw. Messengerdienste erfolgt.

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Man unterscheidet die ordentliche (fristgerechte) und die außerordentliche oder auch fristlose Kündigung.

Wie ist das mit den Kündigungsgründen? Muss man sie nennen? Im Prinzip nicht. Welche Gründe es geben kann, lesen Sie bitte unseren Artikel dazu.

Ganz oben auf der Prioritätenliste bei der richtigen Form einer Kündigung stehen das Datum im Kündigungsschreiben und die Kündigungsfrist.
Das Datum steht oben rechts auf dem Kündigungsschreiben, es sollte identisch mit dem Versanddatum sein.
Die Kündigungsfrist wird meist vertraglich geregelt sein, es gibt daneben eine so genannte „Grundkündigungsfrist“. Für Arbeitnehmer beträgt sie vier Wochen zum 15ten des Monats oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert diese sich je nach Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters. (BGB § 622)

Es kann allerdings für fast alles Ausnahmen und Sonderregelungen geben, sie gelten vorrangig, wenn sie zum Beispiel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt worden sind.

In jedem Fall gibt es eine Frist von 3 Wochen für einen Widerspruch beim Arbeitsgericht.

Eine fristlose Kündigung wird bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Mitarbeiters ausgesprochen, es muss ein wichtiger Grund vorliegen.  Dazu zählen unter anderem schwerwiegende Störungen des Betriebsablaufs, Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und permanente Arbeitsverweigerung. Diese Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Grundes ausgesprochen werden.
Auch ein Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund eine fristlose Kündigung vornehmen.
Eine fristlose Kündigung muss begründet werden.

Bei einer eigenen Kündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber wird von der Agentur für Arbeit eine bis zu dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes ausgesprochen. (Auch ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperre führen.)

In jedem Fall gilt:  Sie sollten sich sofort (innerhalb von drei Tagen) nach Bekanntwerden Ihrer Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend melden.

*Unsere Artikel werden sorgfältig recherchiert, dennoch besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.