Der Urlaub ist für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. Man will diese Zeit richtig auskosten und sich erholen. Manchmal gibt es jedoch Unklarheiten über die Urlaubsregelungen.

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Wir wollen heute einige Dinge aufgreifen, die häufiger zu Auseinandersetzungen führen.

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist vertraglich geregelt (Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag). Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch gemäß § 3 Absatz 1 BUrl (Bundesurlaubsgesetz) beträgt 24 Werktage bei einer Arbeitswoche mit 6 Arbeitstagen. Er verkürzt sich entsprechend bei einer geringeren Zahl von Arbeitstagen. Bei einer 5-Tage-Woche besteht also ein Mindestanspruch von 20 Werktagen. Für unter 18jährige und Schwerbehinderte sind die Ansprüche höher.

Beginn des Anspruchs

Wer in einem Unternehmen neu beginnt, hat natürlich nicht sofort Anspruch auf Urlaub. Den vollen Urlaub kann man nach einer Wartezeit bzw. einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten beantragen. Teilurlaub mit jeweils einem Zwölftel des Jahresurlaubs kann man unter bestimmten Voraussetzungen nehmen. (Z.B. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis)

Urlaub und Krankheit

Ist man das ganze Jahr arbeitsunfähig, bleibt dennoch der Urlaubsanspruch bestehen. Erkrankt man während des Urlaubs, ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das gilt auch bei einem Auslandsaufenthalt. Die davon betroffenen Urlaubstage gelten nicht als Urlaub. Der zuvor beantragte und bewilligte Urlaubszeitraum verlängert sich aber nicht um die Krankheitstage. Diese können dann gesondert genommen werden.

Übertragung 

Der Urlaub soll der Erholung dienen – er ist im laufenden Jahr zu nehmen. Eine Übertragung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Person des Mitarbeiters oder in betrieblichen Gründen liegen, ins Folgejahr erfolgen. Er muss dann bis zum 31. März des Jahres genommen werden, es gibt jedoch Ausnahmefälle.

Dauer und Zeitraum 

Gemäß Bundesurlaubsgesetz sind die Urlaubswünsche zu „berücksichtigen“, woraus man zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte Urlaubszeit herleiten kann, aber die Verweigerung einer beantragten Zeit muss triftige Gründe haben. Dazu zählen zum Beispiel dringende betriebliche Belange oder die Interessen anderer sozial schutzwürdiger Arbeitnehmer.
Die Festlegung und Dauer des Urlaubs erfolgt durch das Unternehmen, eine Selbstbeurlaubung stellt einen Kündigungsgrund dar. Die freie Zeit soll möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden.

Urlaubsabgeltung

Manche Arbeitnehmer haben den Gedanken, sich den Urlaub „auszahlen“ zu lassen. Das funktioniert nicht, denn wie schon gesagt, soll dieser der Erholung und somit der Erhaltung der Arbeitskraft dienen.
Eine Ausnahme gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu finden wir im Bundesurlaubsgesetz folgenden Passus:
„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Interessant: Was passiert mit Ihrem Urlaubsanspruch in der Probezeit?

 

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